Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8
> Art. 10

Art. 9

1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations—, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2.  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations—, Annahme— oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3.  Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 10 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen