Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 7

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations—, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, einen oder mehrere der Vorbehalte, die im Anhang II zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zu machen.

2. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach dem vorstehenden Absatz gemachten Vorbehalt ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die bei ihrem Empfang wirksam wird, zurückziehen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen