< Art. 1
> Art. 3
Art. 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates ein Verzeichnis der Behörden oder anderen Institutionen, die ermächtigt sind zu bescheinigen, dass die Krankenschwestern einen Ausbildungsstand erreicht haben, der mindestens den im Anhang I zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen entspricht.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen