Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 10

1.  Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

2.  Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.

3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen