> Art. 2
Art. 1
1. Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen über die Ausbildung und den Unterricht der Krankenschwestern an, die im Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten sind, oder empfiehlt, wenn der Unterricht der Krankenschwestern nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, den zuständigen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Krankenschwester ausschliesslich Schwestern und Pfleger für die allgemeine Krankenpflege. Ausgenommen sind die Schwestern, deren Ausbildung sich auf die Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, der Säuglings— und Kinderpflege, der Wöchnerinnen— und der psychiatrischen Pflege beschränkt.
Stand am 11. Juli 2006
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