Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XII Budget und Ausgaben
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Art. 56

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzu-setzenden Schlüssel vor.


Stand am 25. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen