Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VIII Kommissionen
< Art. 39
> Art. 41

Art. 40

Der Rat kann mit andern Organisationen gemeinsame oder gemischte Kommissionen bilden oder die Organisation in solchen vertreten lassen; er kann für die Vertretung der Organisation in Kommissionen, die von andern Organisationen eingesetzt sind, sorgen.


Stand am 25. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen