Kapitel VII Sekretariat
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Art. 31
Der Generaldirektor wird von der Gesundheitsversammlung auf Vorschlag des Rates gemäss den von der Gesundheitsversammlung festzulegenden Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation.
Stand am 25. Juni 2009
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