Kapitel V Die Weltgesundheitsversammlung
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Art. 221
Die in Ausführung von Artikel 21 getroffenen Regelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung gebührend bekannt gegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen.
1 Die gemäss diesem Artikel vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 durch die Weltgesundheitsorganisation bekannt gibt (Art. II des Zusatzreglementes über die Änderung des Internationalen Sanitätsreglementes vom 20. Mai 1981 (AS 1982 1739).