Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I Zweck
> Art. 2

Art. 1

Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.


Stand am 25. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen