0.784.16
Übersetzung1
Internationaler Fernmeldevertrag2
Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 19843
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1985
(Stand am 5. April 2005)
Teil I Grundlegende Bestimmungen
Präambel
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In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Länder haben die Bevollmächtigten der Vertragsregierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag geschlossen, um die friedlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen gut arbeitenden Fernmeldedienst zu erleichtern; dieser Vertrag ist die grundlegende Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion. |
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
Art. 1 Zusammensetzung der UnionArt. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 3 Sitz der Union
Art. 4 Zweck der Union
Art. 5 Aufbau der Union
Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
Art. 7 Verwaltungskonferenzen
Art. 8 Verwaltungsrat
Art. 9 Generalsekretariat
Art. 10 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
Art. 11 Internationale Beratende Ausschüsse
Art. 12 Koordinationsausschuss
Art. 13 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
Art. 14 Organisation der Arbeiten und Führung der Verhandlungen auf den Konferenzen und anderen Tagungen
Art. 15 Finanzen der Union
Art. 16 Sprachen
Art. 17 Rechtsfähigkeit der Union
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art. 18 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen FernmeldedienstesArt. 19 Anhalten von Fernmeldenachrichten
Art. 20 Einstellung des Dienstes
Art. 21 Haftung
Art. 22 Fernmeldegeheimnis
Art. 23 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
Art. 24 Notifikation von Vertragsverletzungen
Art. 25 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
Art. 26 Vorrang der Staatstelegramme und der Staatsgespräche
Art. 27 Geheime Sprache
Art. 28 Gebühren und Gebührenfreiheit
Art. 29 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen
Art. 30 Münzeinheit
Art. 31 Besondere Vereinbarungen
Art. 32 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
Kapitel III Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art. 33 Rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären SatellitenArt. 34 Gegenseitiger Verkehr
Art. 35 Schädliche Störungen
Art. 36 Notrufe und Notmeldungen
Art. 37 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
Art. 38 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
Kapitel IV Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen
Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten NationenArt. 40 Beziehungen zu den internationalen Organisationen
Kapitel V Anwendung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
Art. 41 Grundlegende Bestimmungen und Allgemeine GeschäftsordnungArt. 42 Vollzugsordnungen
Art. 43 Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen
Art. 44 Durchführung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
Art. 45 Ratifikation des Vertrags
Art. 46 Beitritt zum Vertrag
Art. 47 Kündigung des Vertrags
Art. 48 Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von Malaga—Torremolinos (1973)
Art. 49 Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten
Art. 50 Beilegung von Streitfällen
Teil II Allgemeine Geschäftsordnung
Kapitel VIII Arbeitsweise der Union
Art. 53 Konferenz der RegierungsbevollmächtigtenArt. 54 Verwaltungskonferenzen
Art. 55 Verwaltungsrat
Art. 56 Generalsekretariat
Art. 57 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
Art. 58 Internationale Beratende Ausschüsse
Art. 59 Koordinationsausschuss
Kapitel IX Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen
Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädtArt. 61 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
Art. 62 Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats
Art. 63 Verfahren für die Einberufung regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats
Art. 64 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten
Art. 65 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz
Art. 66 Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen
Art. 67 Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen
Kapitel X Allgemeine Bestimmungen über die Internationalen Beratenden Ausschüsse
Art. 68 TeilnahmebedingungenArt. 69 Aufgaben der Vollversammlung
Art. 70 Tagungen der Vollversammlung
Art. 71 Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen
Art. 72 Studienkommissionen
Art. 73 Arbeitsweise der Studienkommissionen
Art. 74 Aufgaben des Direktors; Fachsekretariat
Art. 75 Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen
Art. 76 Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu internationalen Organisationen
Kapitel XI Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
Art. 77 Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen TagungenKapitel XII Andere Bestimmungen
Art. 78 SprachenArt. 79 Finanzen
Art. 80 Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse im finanziellen Bereich
Art. 81 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen
Art. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)
Anlage 1
Anlage 2 Bestimmung einiger im Vertrag und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Anlage 3 Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Dieser Vertrag gilt nur noch im Verhältnis zu den Staaten die nicht der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.01/.02), beigetreten sind.
3 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 26. Nov. 1984 (AS 1985 1092)