Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage 3

(siehe Artikel 39)

Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion

Präambel

Gestützt auf Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen1 und auf Artikel 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City geschlossenen Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion haben die Vereinten Nationen und die internationale Fernmeldeunion folgendes vereinbart:

Art. I

Art. II Gegenseitige Vertretung

Art. III Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung

Art. IV Empfehlungen der Vereinten Nationen

Art. V Austausch von Informationen und Dokumenten

Art. VI Unterstützung der Vereinten Nationen

Art. VII Beziehungen zum Internationalen Gerichtshof

Art. VIII Bestimmungen über das Personal

Art. IX Statistische Dienste

Art. X Verwaltungsdienste und technische Dienste

Art. XI Bestimmungen über das Budget und die Finanzen

Art. XII Finanzierung der Sonderdienste

Art. XIII Ausweise der Vereinten Nationen

Art. XIV Abkommen zwischen Organisationen

Art. XV Gegenseitige Beziehungen

Art. XVI Fernmeldedienst der Vereinten Nationen

Art. XVII Durchführung des Abkommens

Art. XVIII Revision

Art. XIX Inkrafttreten Schlussprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) Zusatzprotokolle

Zusatzprotokoll I

Ausgaben der Union für den Zeitraum von 1983 bis 1989

1.1  Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Budget der Union so aufzustellen, dass die jährlichen Ausgaben

für den Verwaltungsrat,
für das Generalsekretariat,
für den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung,
für die Sekretariate der Internationalen Beratenden Ausschüsse,
für die Laboratorien und die technischen Einrichtungen der Union,
für die technische Zusammenarbeit und die technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer

nachstehende Summen für das Jahr 1983 und die folgenden Jahre bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nicht überschreiten:

66 950 000 Schweizerfranken für das Jahr 1983 72 300 000 Schweizerfranken für das Jahr 1984 72 850 000 Schweizerfranken für das Jahr 1985 74 100 000 Schweizerfranken für das Jahr 1986 75 050 000 Schweizerfranken für das Jahr 1987 75 400 000 Schweizerfranken für das Jahr 1988 76 550 000 Schweizerfranken für das Jahr 1989

1.2  In den Budgets für die Jahre nach 1989 darf die jeweils für das Vorjahr festgesetzte Summe nicht überschritten werden.

1.3  Die oben angegebenen Beträge umfassen nicht die Beträge für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Konferenzen, Tagungen, Seminare und Sonderprojekte.

2.  Der Verwaltungsrat kann die Ausgaben für die in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen sowie die Ausgaben für die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und der Seminare genehmigen. Der für diesen Zweck bestimmte Betrag soll die Ausgaben für die Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen, für die Arbeiten zwischen den Sitzungsperioden und für die Tagungen selbst sowie für die unmittelbar nach diesen Tagungen anfallenden Ausgaben decken, zu den letzteren Ausgaben gehören die eventuell durch die Beschlüsse dieser Konferenzen oder Tagungen verursachten unmittelbaren Ausgaben, sofern sie bekannt sind.

2.1  In den Jahren 1983 bis 1989 darf das vorn Verwaltungsrat angenommene Budget für die Konferenzen, Tagungen und Seminare folgende Beträge nicht überschreiten:

a)  Konferenzen

  1 950 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1983,

10 000 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die Planung der dem Rundfunkdienst zugewiesenen Kurzwellenbereiche, 1984–1986 (Budgets von 1983 bis 1986),

11 100 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz über die Benutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und über die Planung der entsprechenden Weltraumfunkdienste, 1985/1988 (Budgets von 1983 bis 1988),

  4 600 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für die beweglichen Funkdienste, 1987 (Budgets von 1986 und 1987),

  1 130 000

Schweizerfranken für die weltweite Verwaltungskonferenz für den Telegrafen— und Telefondienst, 1988 (Budgets von 1987 und 1988),

  4 130 000

Schweizerfranken für die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, 1989,

  4 550 000

Schweizerfranken nur für die Durchführung der Konferenzbeschlüsse, wenn dieser Betrag nicht gebraucht wird, darf er nicht auf andere Budgetposten übertragen werden. Die hierfür anfallenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

b)  Tagungen des CCIR

2 700 000 Schweizerfranken für 1983 2 200 000 Schweizerfranken für 1984 5 250 000 Schweizerfranken für 1985 1 100 000 Schweizerfranken für 1986 3 450 000 Schweizerfranken für 1987 3 500 000 Schweizerfranken für 1988 5 300 000 Schweizerfranken für 1989

c)  Tagungen des CCITT

4 800 000 Schweizerfranken für 1983 6 900 000 Schweizerfranken für 1984 6 100 000 Schweizerfranken für 1985 6 300 000 Schweizerfranken für 1986 6 500 000 Schweizerfranken für 1987 6 650 000 Schweizerfranken für 1988 7 000 000 Schweizerfranken für 1989

d)  Seminare

800 000 Schweizerfranken für 1983 200 000 Schweizerfranken für 1984 420 000 Schweizerfranken für 1985 200 000 Schweizerfranken für 1986 330 000 Schweizerfranken für 1987 200 000 Schweizerfranken für 1988 330 000 Schweizerfranken für 1989

2.2  Tritt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Jahre 1989 nicht zusammen, so muss der Verwaltungsrat die Kosten für jede der in Nummer 109 des Vertrags genannten Konferenzen einzeln festsetzen sowie die Budgets für die nach 1989 stattfindenden Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse einzeln aufstellen; dabei muss die Genehmigung für die entsprechenden Budgetmittel nach Absatz 7 dieses Protokolls zuvor bei den Mitgliedern der Union eingeholt werden. Diese Budgetmittel sind nicht übertragbar.

2.3  Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der in Absatz 2.1 Buchstaben b, c und d für die Tagungen und Seminare angegebenen Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.

3.  Die vom Verwaltungsrat genehmigten Ausgaben für das Projekt «Verstärkter Rechnereinsatz beim IFRB» dürfen die folgenden Beträge nicht übersteigen:

3 976 000 Schweizerfranken für 1983 3 274 000 Schweizerfranken für 1984 3 274 000 Schweizerfranken für 1985 3 274 000 Schweizerfranken für 1986 3 274 000 Schweizerfranken für 1987 3 274 000 Schweizerfranken für 1988 3 274 000 Schweizerfranken für 1989

3.1  Der Verwaltungsrat kann eine Überschreitung der obengenannten Höchstbeträge genehmigen, wenn diese Überschreitung durch Mittel ausgeglichen werden kann, die noch aus einem vorangegangenen Jahr zur Verfügung stehen oder durch Vorgriff auf ein künftiges Jahr verfügbar werden.

4.  Der Verwaltungsrat ermittelt jedes Jahr die Abweichungen, die in den letzten beiden Jahren eingetreten sind, sowie die Abweichungen, die im laufenden Jahr eintreten könnten, und diejenigen, die nach bestmöglichen Schätzungen in den nächsten beiden Jahren (im nächsten und im darauffolgenden Budgetjahr) eintreten werden; diese Ermittlungen beziehen sich auf folgende Positionen:

4.1  die von den Vereinten Nationen für ihr in Genf tätiges Personal festgelegten Gehaltsstufen, Zulagen, einschliesslich der örtlichen Zulagen, oder Beiträge für die Pensionen;

4.2  den Wechselkurs zwischen dem Schweizerfranken und dem US—Dollar insoweit, als er sich auf die Ausgaben für das Personal auswirkt, das entsprechend der Lohn— und Gehaltsstaffelung der Vereinten Nationen bezahlt wird;

4.3  die Kaufkraft des Schweizerfrankens im Verhältnis zu den Ausgaben, die nicht das Personal betreffen.

5.  Aufgrund dieser Daten kann der Verwaltungsrat für das nächste Budgetjahr (und vorläufig für das darauffolgende Budgetjahr) Ausgaben bis zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beträgen genehmigen, die entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 4 angepasst worden sind; dabei wird berücksichtigt, dass es zweckmässig ist, einen grossen Teil dieser Ausgabenerhöhungen durch Einsparungen im Bereich der Organisation zu finanzieren; zugleich wird eingeräumt, dass bestimmte Ausgaben nicht rasch an diejenigen Abweichungen angepasst werden können, auf welche die Union keinen Einfluss hat. Jedoch dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht den Betrag überschreiten, der sich aus den in Absatz 4 genannten tatsächlichen Abweichungen ergibt.

6.  Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf grösstmögliche Sparsamkeit zu achten. Zu diesem Zweck muss er jedes Jahr die bewilligten Ausgaben so niedrig ansetzen, wie es mit den Bedürfnissen der Union noch vereinbar ist, und zwar innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Grenzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 4.

7.  Wenn die Mittel, über die der Verwaltungsrat aufgrund der Absätze 1–4 verfügen kann, zur Finanzierung unvorhergesehener, jedoch dringender Tätigkeiten nicht ausreichen, kann der Verwaltungsrat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstbeträge um weniger als 1 Prozent überschreiten. Übersteigen die vorgeschlagenen Mittel die Höchstbeträge um 1 Prozent oder mehr, so darf der Verwaltungsrat diese Mittel nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union genehmigen, nachdem diese ordnungsgemäss befragt worden sind. Bei jeder Befragung müssen die Mitglieder der Union vollständig über die Tatsachen unterrichtet werden, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.

8.  Bei der Festsetzung der Beitragseinheit für ein beliebiges Jahr berücksichtigt der Verwaltungsrat das künftige Konferenz— und Tagungsprogramm sowie die hierfür veranschlagten Kosten, um starke Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren zu vermeiden.

Zusatzprotokoll II

Verfahren für die Wahl der Beitragsklasse durch die Mitglieder

1.  Jedes Mitglied teilt dem Generalsekretär bis zum 1. Juli 1983 die Beitragsklasse mit, die es nach der in Nummer 111 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) enthaltenen Übersicht über die Beitragsklassen gewählt hat.

2.  Die Mitglieder, die es unterlassen haben, ihre Entscheidung nach Absatz 1 bis zum 1. Juli 1983 bekanntzugeben, sind gehalten, die gleiche Anzahl von Beitragseinheiten zu entrichten wie während der Geltungsdauer des Vertrags von Malaga—Torremolinos2 (1973).

3.  Bei der ersten Tagung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Vertrags können sich die Mitglieder mit Zustimmung des Verwaltungsrats für eine niedrigere als die von ihnen gewählte Beitragseinheit entscheiden, wenn sich die relative Stellung dieser Mitglieder aufgrund ihrer Beitragszahlung nach den Bestimmungen des neuen Vertrags im Vergleich zur Stellung aufgrund der Beitragszahlung nach den Bestimmungen des alten Vertrags merklich verschlechtert hat.

Zusatzprotokoll III

Massnahmen, die den Vereinten Nationen die Möglichkeit geben sollen, den Vertrag hinsichtlich aller aufgrund des Artikels 75 der Charta der Vereinten Nationen3 ausgeübten Mandate anzuwenden

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat beschlossen, folgende Massnahmen zu treffen, um den Vereinten Nationen die Möglichkeit zu geben, den Internationalen Fernmeldevertrag, auch nach dem Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Malaga—Torremolinos 1973), die assoziierte Mitgliedschaft abzuschaffen, weiterhin anzuwenden.

Es wird anerkannt, dass die Möglichkeit, welche derzeit für die Vereinten Nationen in bezug auf Artikel 75 der Charta der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von Montreux4 (1965) besteht, auch unter dem Vertrag von Nairobi (1982) bestehen wird, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an. Der Verwaltungsrat der Union prüft jeden einzelnen Fall.

Zusatzprotokoll IV

Zeitpunkt des Amtsantritts des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs

Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Januar 1983 an.

Zusatzprotokoll V

Zeitpunkt des Amtsantritts der Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung

Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) unter den von dieser Konferenz festgelegten Bedingungen gewählt worden sind, treten ihr Amt am 1. Mai 1983 an.

Zusatzprotokoll VI

Wahl der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat Bestimmungen angenommen, nach denen die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zu wählen sind. Es ist beschlossen worden, vorläufig wie folgt vorzugehen:

1.
Bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse von ihren Vollversammlungen nach dem im Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga—Torremolinos5 (1973) festgelegten Verfahren gewählt.
2.
Die nach Absatz 1 gewählten Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse bleiben bis zu dem Zeitpunkt im Amt, an dem ihre von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Nachfolger auf Beschluss dieser Konferenz ihr Amt antreten.

Zusatzprotokoll VII

Übergangsbestimmungen

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) hat folgende Bestimmungen angenommen, die vorübergehend bis zum Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) angewandt werden:

1.
Der Verwaltungsrat, der aus 41 Mitgliedern besteht, die nach dem in diesem Vertrag festgelegten Verfahren von der Konferenz gewählt werden, kann unmittelbar nach seiner Wahl zusammentreten und die ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben ausführen.
2.
Der Präsident und der Vizepräsident, die der Verwaltungsrat im Verlauf seiner ersten Sitzungsperiode wählt, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt; diese Wahl findet statt bei Eröffnung der jährlichen Sitzungsperiode 1984 des Verwaltungsrats.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten diese Zusatzprotokolle in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterzeichnet. Diese Protokolle werden im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 27. Dezember 2004

Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten gebunden, welche die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 19926 nicht ratifiziert haben oder ihnen nicht beigetreten sind:

Afghanistan

Angola

Antigua und Barbuda

Irak

Kiribati

Liberia

Libyen

Sierra Leone

Somalia


1 SR 0.120
2 [AS 1976 993]
3 SR 0.120
4 [AS 1968 1358]
5 [AS 1976 993]
6 SR 0.784.01/.02


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen