Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XII Andere Bestimmungen
Kapitel XIII Vollzugsordnungen
< Art. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)

Art. 83 Vollzugsordnungen

  643

Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt:

die Vollzugsordnung für den Telegrafendienst,
die Vollzugsordnung für den Telefondienst,
die Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten den Vertrag in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterschrieben, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.

Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen