Kapitel XII Andere Bestimmungen
Kapitel XIII Vollzugsordnungen
< Art. 82 Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahren (siehe Artikel 50)
Art. 83 Vollzugsordnungen
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643 |
Die Bestimmungen des Vertrags werden durch folgende Vollzugsordnungen ergänzt: |
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Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten den Vertrag in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterschrieben, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.
Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982
(Es folgen die Unterschriften)
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen