Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XII Andere Bestimmungen
< Art. 78 Sprachen
> Art. 80 Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse im finanziellen Bereich

Art. 79 Finanzen

  608

1.
(1) Jedes Mitglied der Union teilt dem Generalsekretär mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Vertrags die Beitragsklasse mit, die es gewählt hat.

  609

(2)
Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern der Union diese Entscheidung bekannt.

  610

(3)
Die Mitglieder der Union, die ihre Entscheidung nicht in der in der Nummer 608 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt hatten.

  611

(4)
Die Mitglieder der Union können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.

  612

2.
(1) Jedes neue Mitglied der Union entrichtet für das Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.

  613

(2)
Kündigt ein Mitglied der Union den Vertrag, so muss es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.

  614

3.  Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 Prozent (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 Prozent (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.

  615

4.  Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen:

  616

a)
die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen beteiligen sich an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse, zu deren Arbeiten sie ihre Teilnahme zugesagt haben. Ebenso beteiligen sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen an den Ausgaben der Verwaltungskonferenzen, zu denen sie nach Nummer 358 ihre Teilnahme zugesagt oder an denen sie teilgenommen haben;

  617

b)
die internationalen Organisationen beteiligen sich ebenfalls an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen, zu denen sie zugelassen worden sind, es sei denn, dass sie hiervon unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Verwaltungsrat befreit worden sind;

  618

c)
die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich entsprechend den Nummern 616 und 617 an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, wählen nach ihrem Ermessen nach der Übersicht in Nummer 111 des Vertrags die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben beteiligen wollen, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von ¼- und 1/8—Einheit, und teilen dem Generalsekretär die gewählte Beitragsklasse mit,

  619

d)
die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen;

  620

e)
während der Geltungsdauer des Vertrags kann eine Verminderung der Zahl der Beitragseinheiten nicht wirksam werden;

  621

f)
wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Internationalen Beratenden Ausschusses gekündigt, so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichtet werden;

  622

g)
der Betrag der Beitragseinheit, mit dem sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse beteiligen, zu deren Arbeit sie ihre Teilnahme zugesagt haben, wird auf einen Fünftel der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden gemäss Nummer 614 verzinst;

  623

h)
der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Verwaltungskonferenz, den die nach Nummer 358 teilnehmenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die teilnehmenden internationalen Organisationen entrichten, wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, welche die Mitglieder der Union als ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union leisten. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom sechzigsten Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in der Nummer 614 festgelegten Sätzen verzinst.

  624

5.  Die Kosten, die für die Laboratorien und technischen Einrichtungen der Union durch Messungen, Versuche oder besondere Forschungsarbeiten für bestimmte Mitglieder der Union, Gruppen von Mitgliedern, regionale Organisationen usw. entstanden sind, werden von diesen Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen.

  625

6.  Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen, die an die Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder an Privatpersonen abgegeben werden, wird vom Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.

  626

7.  Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Verwaltungsrat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen