Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
< Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
> Art. 8 Verwaltungsrat
Art. 7 Verwaltungskonferenzen
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1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: | ||
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2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können. | ||
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a) |
Die teilweise Revision der in der Nummer 643 aufgeführten Vollzugsordnungen; | |
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b) |
ausnahmsweise die vollständige Revision einer oder mehrerer dieser Vollzugsordnungen; | |
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c) |
jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist. | |
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