Teil II Allgemeine Geschäftsordnung
Kapitel VIII Arbeitsweise der Union
< Art. 58 Internationale Beratende Ausschüsse
> Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt
Art. 59 Koordinationsausschuss
|
328 |
|
|
329 |
|
|
330 |
|
|
331 |
2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Sitzungsperiode des Verwaltungsrats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Verwaltungsrats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Beschlüsse zu fassen; gleichzeitig teilt er die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Verwaltungsrat während seiner nächsten Sitzungsperiode zur Prüfung vorgelegt werden. |
|
332 |
3. Der Ausschuss tritt auf Einberufung seines Präsidenten mindestens einmal im Monat zusammen; im Bedarfsfall kann er auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten. |
|
333 |
4. Über die Arbeit des Koordinationsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Verwaltungsrats übermittelt wird. |