Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel VI Begriffsbestimmungen
< Art. 50 Beilegung von Streitfällen
> Art. 52 Inkrafttreten und Registrierung des Vertrags

Art. 51 Begriffsbestimmungen

  190

In diesem Vertrag haben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,

  191

a)
die Begriffe, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag definiert sind, die ihnen in dieser Anlage gegebene Bedeutung;

  192

b)
die anderen Begriffe, die in den im Artikel 42 genannten Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in diesen Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen