Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel V Anwendung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
< Art. 48 Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von Malaga—Torremolinos (1973)
> Art. 50 Beilegung von Streitfällen

Art. 49 Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten

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Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten privaten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Vertragspartei ist. Wenn eine von einem Nichtvertragsstaat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen