Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel IV Beziehungen zu den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen
< Art. 38 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
> Art. 40 Beziehungen zu den internationalen Organisationen

Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten Nationen

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1.  Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt, dessen Wortlaut in der Anlage 3 zu diesem Vertrag vorliegt.

  167

2.  Nach Artikel XVI des genannten Abkommens haben die Vereinten Nationen für die Wahrnehmung ihrer Fernmeldedienste die in diesem Vertrag und in den ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Danach haben sie das Recht, in beratender Eigenschaft an allen Konferenzen der Union, einschliesslich der Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, teilzunehmen.


Stand am 11. Juli 2006
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