Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
< Art. 28 Gebühren und Gebührenfreiheit
> Art. 30 Münzeinheit

Art. 29 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen

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Der Ausgleich internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 31 getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen