Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
< Art. 1 Zusammensetzung der Union
> Art. 3 Sitz der Union

Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1.  Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind.

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2.  Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte:

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a)
jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen, es kann in den Verwaltungsrat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für das Amt der gewählten Beamten aller ständigen Organe der Union vorzuschlagen;

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b)
vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Union, bei allen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, und, wenn es Mitglied des Verwaltungsrats ist, bei allen Sitzungsperioden dieses Rats;

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c)
vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen