Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
< Art. 18 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
> Art. 20 Einstellung des Dienstes

Art. 19 Anhalten von Fernmeldenachrichten

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1.  Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Telegrammannahmestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.

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2.  Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen