Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil I Grundlegende Bestimmungen
Kapitel I Zusammensetzung, Zweck und Aufbau der Union
> Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 1 Zusammensetzung der Union

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1.  Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion:

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a)
alle in der Anlage 1 aufgeführten Länder, die diesen Vertrag unterzeichnen und ratifizieren oder diesem Vertrag beitreten;

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b)
alle Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, die aber Mitglied der Vereinten Nationen werden und diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten;

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c)
alle souveränen Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, die aber diesem Vertrag nach Artikel 46 beitreten, nachdem ihrem Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union von zwei Dritteln der Mitglieder der Union zugestimmt worden ist.

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2.  Wenn zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union in Anwendung der Bestimmungen der Nummer 5; antwortet ein Mitglied nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen