< Art. 4 Zuständigkeit
> Art. 6 Anwendbares Recht
Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
1. Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.
2. Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Artikel 36 der Statuten zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest.
3. Ein allfälliger Fehlbetrag wird zwischen den beiden Regierungen nach Massgabe des vorstehenden Absatzes verteilt.
Stand am 10. Juni 1997
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