Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Kapitel Fragen betreffend die Sicherheitszonen und Flugsicherungsanlagen des Flughafens auf französischem Gebiet
< Art. 5
> Art. 7

Art. 6

Frankreich verpflichtet sich, den schweizerischen Behörden zu gestatten, Einrichtungen für die Kennzeichnung und Befeuerung sowie radioelektrische Hilfen, die für den Anflug, die Landung und den Abflug der Luftfahrzeuge erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben, sofern sie auf französisches Gebiet in die Nachbarschaft des Flughafens Genf—Cointrin zu liegen kommen.

Die Pläne für diese Einrichtungen werden von den schweizerischen Behörden erstellt. Sie sind den zuständigen französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genannten Einrichtungen werden Eigentum des Flughafens Genf-Cointrin. Sie sind von allen Steuern befreit.

Die in Artikel 5 und in diesem Artikel erwähnten Bauten und Einrichtungen können durch schweizerische Unternehmen mit ihrem eigenen Personal ausgeführt werden. In diesem Fall sind die betreffenden Unternehmen keinerlei Zöllen und Abgaben unterworfen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen