< Art. 8
> Art. 10
Art. 9
Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen, geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.
Stand am 14. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen