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Art. 8
1. Kriegsschiffe geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.
2. Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck «Kriegsschiff» ein zu den Seestreitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äusseren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Nationalität trägt. Der kommandierende Offizier muss im Staatsdienst stehen, sein Name muss in der Rangliste der Kriegsmarine enthalten sein und die Besatzung muss den Regeln militärischer Disziplin unterworfen sein.
Stand am 14. April 2010
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