0.742.140.313.69
Originaltext
Vereinbarung
zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements1 und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT)
in der Schweiz
Abgeschlossen am 6. September 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19982
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 1998
(Stand am 18. Juli 2000)
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements3 und der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland,
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Hinblick auf die NEAT zu schaffen,
in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen,
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren und der Entlastung der Strassen Rechnung zu tragen,
in der Erkenntnis, dass der Oberrheinkorridor aus Richtung Karlsruhe–Freiburg im Breisgau–Basel die nördliche Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, dass diese Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäischen Union ist,
im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) vom 2. Mai 19924 sowie mit der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements5 der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz vom 3. Dezember 19916,
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt,
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
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Der Vorsteher des |
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Eidgenössischen Verkehrs- und |
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Energiewirtschaftsdepartements |
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Der Bundesminister für Verkehr |
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der Bundesrepublik Deutschland: |
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Matthias Wissmann |
1 Heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. März 1998 (AS 2000 1830)
3 Heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
4 SR 0.740.71
5 Heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
6 SR 0.740.79