> Art. 2
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen
- a)
- unter «Fahrzeugen» die Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge), Sattelkraftfahrzeuge (Sattelmotorfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Strassenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind;
- b)
- unter «gefährlichen Gütern» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Strasse die Anlagen A und B1 verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen;
- c)
- unter «internationaler Beförderung» jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.
1 Diese Anlagen sind in der AS nicht veröffentlicht.
Stand am 1. Januar 2011
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