Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen

a)
unter «Fahrzeugen» die Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge), Sattelkraftfahrzeuge (Sattelmotorfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Strassenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind;
b)
unter «gefährlichen Gütern» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Strasse die Anlagen A und B1 verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen;
c)
unter «internationaler Beförderung» jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.

1 Diese Anlagen sind in der AS nicht veröffentlicht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen