Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.741.621

Übersetzung1

Europäisches Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Strasse (ADR)

Abgeschlossen in Genf am 30. September 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 19692
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Juni 1972
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Juli 1972
Anhänge A und B geändert am 29. Januar 1968, 26. Oktober 1970
und 30. Dezember 1971

(Stand am 1. Januar 2011)

Im Bestreben, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Strassenverkehr zu erhöhen,

haben die Vertragsparteien

folgendes vereinbart:

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Unterzeichnungsprotokoll

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) haben die gehörig Bevollmächtigten

1.
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,
In Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält,
vereinbart, dass bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, ausser den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen;
2.
Kenntnis genommen von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2 das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen;
Empfohlen, dass die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 2 in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Absatz 5 des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.

(Es folgen die Unterschriften)


Anlagen A und B
- Geltungsbereich am 15. Oktober 2008


AS 1972 1073; BBl 1969 II 1


1 Gemeinsame schweizerische, bundesdeutsche und österreichische Übersetzung. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1972 1069


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen