Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 12

Art. 13

Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 25. November 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen