0.741.11
Übersetzung1
Internationales Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr2
Abgeschlossen in Paris am 24. April 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 19303
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1931
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der unten aufgeführten Staaten, die vom 20. bis 24. April 1926 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um zu prüfen, welche Änderungen der Internationalen Übereinkunft vom 11. Oktober 19094 betreffend den Automobilverkehr vorzunehmen sind, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
Art. 3Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um international zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
Art. 6Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E
Anlage F
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Dieses Abk. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10 – siehe dessen Art. 48) nicht beigetreten sind.
3 AS 46 719
4 [AS 27 53]
5 Siehe auch das Abk. vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Wegezeichen (SR 0.741.21).