Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kennzeichnung gefährlicher Stellen
< Art. 8
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Art. 9

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, dass längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die Zeichen angebracht werden, die sich in der Anlage F dieses Abkommens befinden.

Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschliesslich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen sich eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich hier handelt, ergeben könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat mindestens 0,7 m Seitenlänge.

Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Anwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen werden.

In diesem Falle braucht sie das Zeichen für die besondere Art des Hindernisses nicht zu tragen; ihre Abmessungen können auf 0,46 m Seitenlänge verkleinert werden.

Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 m und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Wenn die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis merklich weniger als 150 m beträgt, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.

Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, zu verhindern suchen, dass längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Veranlassung zu Verwechslungen mit den vorschriftsmässigen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.

Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staate nach Massgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung zur Zeit vorhandener Zeichen erfolgen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen