Schlussbestimmungen
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Art. 17
Die Staaten, die auf der Konferenz in Paris vom 20. bis 24. April 1926 vertreten waren, sind zur Zeichnung dieses Abkommens bis zum 30. Juni 1926 zugelassen.
Geschehen in Paris, am 24. April 1926, in einer einzigen Ausfertigung, die in beglaubigter Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Stand am 11. Juli 2006
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