Anhang 21
Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger
im internationalen Verkehr
1. Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muss sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische grosse Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen grossen Buchstaben wiederholt wird.
2. Das Kennzeichen muss so ausgestaltet und angebracht sein, dass es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuss) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Grösse anzubringen, dass sie noch aus 40 m (130 Fuss) Entfernung lesbar sind.
3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem Schild, so muss das Schild eben und lotrecht, sowie senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muss es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.
4. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5, Absatz 61, Buchstabe g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben.
5. Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.
1 Bereinigt gemäss der am 28. März 2006 in Kraft getretene Änd. (AS 2007 3599).