Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 8 Führer
> Art. 10 Platz auf der Fahrbahn
Art. 9 Herden
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend grossen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.
Stand am 19. April 2007
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