Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel Vl Schlussbestimmungen
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Art. 56

Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

Geschehen zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertundachtundsechzig.


Stand am 19. April 2007
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