Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 4 Verkehrszeichen
> Art. 6 Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
Art. 5 Geltung der Verkehrszeichen
1. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Strassenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Strassenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.
2. Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorfahrtregelnde Strassenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.
Stand am 19. April 2007
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