Kapitel IV Führer von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p)
< Art. 42 Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine
> Art. 44
Art. 431 Übergangsbestimmungen
1. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.
2. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäss diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.
1 Fassung gemäss der am 28. März 2006 in Kraft getretene Änd. (AS 2007 3599).