Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I Allgemeines
< Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
> Art. 5 Geltung der Verkehrszeichen

Art. 4 Verkehrszeichen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen1 sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,

a)2
dafür zu sorgen, dass alle Strassenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Strassenmarkierungen, die in ihrem Hoheitsgebiet angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden und so gestaltet und aufgestellt sind, dass man sie leicht erkennen kann;
b)
die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;
c)
Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Führer rechtzeitig zu warnen; und
d)
zu verbieten, dass
i)
an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgend etwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht, wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, dass das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;
ii)
Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten;
iii)3 auf Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen keine Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fussgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.

1 SR 0.741.20
2 Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).
3 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen