Kapitel III Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr
< Art. 38 Erkennungsmerkmale
> Art. 40 Übergangsbestimmungen
Art. 39 Technische Vorschriften und Untersuchung der Fahrzeuge1
1. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
2.2 In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist eine regelmässige technische Untersuchung vorzuschreiben für:
- a)
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, die ausser dem Fahrersitz mehr als acht Sitzplätze haben;
- b)
- Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges höchstes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt, sowie für Anhänger, die an diese Fahrzeuge angehängt werden.
3.3 In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen die in Absatz 2 genannten Bestimmungen, soweit möglich, auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt werden.
1 Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).
2 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
3 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
Stand am 19. April 2007
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