Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr
< Art. 38 Erkennungsmerkmale
> Art. 40 Übergangsbestimmungen

Art. 39 Technische Vorschriften und Untersuchung der Fahrzeuge1

1. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.

2.2 In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist eine regelmässige technische Untersuchung vorzuschreiben für:

a)
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, die ausser dem Fahrersitz mehr als acht Sitzplätze haben;
b)
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges höchstes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt, sowie für Anhänger, die an diese Fahrzeuge angehängt werden.

3.3 In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen die in Absatz 2 genannten Bestimmungen, soweit möglich, auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt werden.


1 Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).
2 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
3 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen