Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 30 Ladung der Fahrzeuge
> Art. 31 Verhalten bei Unfällen

Art. 30bis 1 Beförderung von Fahrgästen

Die Zahl der Fahrgäste oder die Art und Weise ihrer Beförderung dürfen weder die Führung des Fahrzeugs behindern noch die Sicht des Führers einschränken.


1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen