Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 30 Ladung der Fahrzeuge
> Art. 31 Verhalten bei Unfällen
Art. 30bis 1 Beförderung von Fahrgästen
Die Zahl der Fahrgäste oder die Art und Weise ihrer Beförderung dürfen weder die Führung des Fahrzeugs behindern noch die Sicht des Führers einschränken.
1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
Stand am 19. April 2007
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