Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 29 Schienenfahrzeuge
> Art. 30bis  Beförderung von Fahrgästen

Art. 30 Ladung der Fahrzeuge

1. Wenn für ein Fahrzeug eine höchste zulässige Gesamtmasse bestimmt ist, darf die Gesamtmasse dieses Fahrzeugs niemals die höchste zulässige Gesamtmasse überschreiten.

2. Jede Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut und, wenn nötig, so befestigt sein, dass sie

a)
Personen nicht gefährden oder öffentliches oder privates Gut nicht beschädigen, insbesondere nicht auf der Strasse schleifen oder auf sie fallen kann;
b)
nicht die Sicht des Führers beschränken oder das Gleichgewicht oder die Führung des Fahrzeugs beeinträchtigen kann;
c)
weder vermeidbaren Lärm oder Staub noch sonstige vermeidbare Belästigungen verursachen kann;
d)
die nach diesem Übereinkommen oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Leuchten einschliesslich der Bremsleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler, Kennzeichen und das danach vorgeschriebene Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates oder die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 mit dem Arm gegebenen Zeichen nicht verdecken kann.

3. Alle Zubehörteile wie Seile, Ketten, Decken, die dazu dienen, die Ladung zu befestigen oder zu schützen, müssen ihr dicht anliegen und gut befestigt sein. Alle Zubehörteile, die dazu dienen, die Ladung zu schützen, müssen den in Absatz 2 für die Ladung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

4. Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Führern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; nachts muss diese Kennzeichnung vorn durch ein weisses Licht und eine weisse Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen

a)
Ladungen, die mehr als 1 m (3 Fuss 4 Zoll) nach hinten oder nach vorn über das äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen, stets gekennzeichnet sein;
b)
Ladungen, die seitlich über den Umriss des Fahrzeugs so hinausragen, dass ihr äusserster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äussersten Rand der Begrenzungsleuchte des Fahrzeugs entfernt ist, bei Nacht nach vorn gekennzeichnet sein; das gleiche gilt nach hinten für Ladungen, die so hinausragen, dass ihr äusserster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äussersten Rand der roten Schlussleuchte des Fahrzeugs entfernt ist.

5. Nichts in Absatz 4 ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das in diesem Absatz erwähnte Hinausragen der Ladung zu verbieten, zu beschränken oder einer Sondergenehmigung zu unterwerfen.


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen