Kapitel I Allgemeines
< Art. 2 Anhänge zu dem Übereinkommen
> Art. 4 Verkehrszeichen
Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
- 1.
- a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
- i)
- brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
- ii)
- können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
- b)
- Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden, vorzusehen.
- 2.
- a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
- b)
- Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
3. Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, dass die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
4. Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, ausser den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
5. Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, dass die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
5.bis 1 Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere in den Schulen in allen Stufen ein systematischer und fortlaufender Verkehrssicherheitsunterricht erteilt wird.
5.ter 2 allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.
6.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass dieses Fahrzeug im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einen schweren Unfall verwickelt war oder der Fahrer dieses Fahrzeugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, der schwere Strafen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.
7. Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll—, Polizei— oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
8. Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Führern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen— und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Führer, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften ausserhalb des Bereiches des Strassenverkehrs zu unterwerfen.
1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
2 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
3 Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).