Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 28 Optische und akustische Warnzeichen
> Art. 30 Ladung der Fahrzeuge

Art. 29 Schienenfahrzeuge

1. Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muss jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Strassenbahn oder eines anderen Schienenfahrzeugs die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.

2. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können von diesem Kapitel abweichende besondere Verkehrsvorschriften für Schienenfahrzeuge auf der Strasse sowie darüber erlassen, wie ihnen auszuweichen ist und wie sie zu überholen sind. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch keine Vorschriften erlassen, die den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen zuwiderlaufen.


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen