Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 25 Autobahnen und ähnliche Strassen
> Art. 26 Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte

Art. 25bis 1 Sondervorschriften für Tunnel mit einem besonderen Verkehrszeichen

In Tunneln mit einem besonderen Verkehrszeichen gelten folgende Vorschriften:

1. Den Fahrzeugführern ist verboten:

a)
rückwärts zu fahren;
b)
zu wenden;
c)
...2

2. Selbst wenn der Tunnel beleuchtet ist, muss jeder Führer sein Fern— oder Abblendlicht einschalten.

3.3  Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.

4.4 Bleiben die Fahrzeuge länger stehen, muss der Führer den Motor abstellen.


1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
2 Aufgehoben durch die am 28. März 2006 in Kraft getretene Änd. (AS 2007 3599).
3 Eingefügt durch die am 28. März 2006 in Kraft getretene Änd. (AS 2007 3599).
4 Ursprünglich Abs. 3


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen