Kapitel II Verkehrsregeln
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Art. 25 Autobahnen und ähnliche Strassen
1. Auf den Autobahnen und, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies bestimmen, auf den besonderen Zu— und Abfahrtsstrassen der Autobahnen:
- a)
- ist der Verkehr verboten für Fussgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Strasse eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können;
- b)
- ist es den Führern verboten,
- i)
- mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Führer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs muss sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht tun kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen;
- ii)
- zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschliesslich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrten zu benutzen.
2.1 Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Führer den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, müssen sie diesen benutzen.
3. Ein Führer, der die Autobahn verlässt, muss rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
4. Hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Strassen gleichgestellt, die als solche ordnungsmässig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.
1 Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).