Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 20 Vorschriften für Fussgänger
> Art. 22 Verkehrsinseln auf der Fahrbahn
Art. 211 Verhalten der Führer gegenüber Fussgängern
1. Jeder Fahrzeugführer muss Verhaltensweisen vermeiden, durch die Fussgänger in Gefahr gebracht werden könnten.
2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Fussgängerüberweg vorhanden ist,
- a)
- müssen die Fahrzeugführer, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Fussgängerüberweg durch Verkehrslichtzeichen oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht gestattet wird, vor dem Überweg oder den ihm vorangehenden Quermarkierungen anhalten, und wenn ihnen die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das Überschreiten der Fussgänger, die sich auf den Fussgängerüberweg begeben haben, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere Strasse, an deren Einfahrt sich ein Fussgängerüberweg befindet, müssen die Fahrzeugführer langsam fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fussgänger, die sich auf den Überweg begeben haben oder die im Begriff sind, ihn zu betreten, vorbeizulassen.
- b)
- wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Überweg nicht durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, dürfen sich die Führer dem Überweg nur mit so mässiger Geschwindigkeit nähern, dass die Fussgänger, die sich auf diesen begeben haben oder begeben, nicht gefährdet werden, nötigenfalls müssen sie anhalten, um diese vorbeizulassen.
3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
- –
- den Fahrzeugführern jedes Mal das Anhalten zu gebieten, wenn sich Fussgänger auf einen als solchen gekennzeichneten oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Überweg unter den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen begeben haben oder begeben, oder
- –
- ihnen zu verbieten, Fussgänger, die die Fahrbahn an einer Kreuzung oder dicht an einer Kreuzung überschreiten, auch wenn an dieser Stelle kein Fussgängerüberweg als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist, zu behindern oder zu belästigen.
4. Fahrzeugführer, die auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite an einer als solche gekennzeichneten Haltestelle an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeifahren wollen, müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten, um den Fahrgästen das Ein— und Aussteigen zu ermöglichen.
1 Bereinigt gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).