Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 18 Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren
> Art. 20 Vorschriften für Fussgänger

Art. 19 Bahnübergänge

Jeder Verkehrsteilnehmer muss bei der Annäherung an einen Bahnübergang und bei dessen Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere

a)
muss jeder Fahrzeugführer mit mässiger Geschwindigkeit fahren;
b)
darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf einen Bahnübergang begeben, dessen Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder dessen Halbschranken sich heben;
c)
darf, wenn ein Bahnübergang keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert;
d)1
ist es den Fahrzeugführern nicht gestattet, sich auf einen Bahnübergang zu begeben, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass sie ihr Fahrzeug dort nicht anhalten müssten;
e)2
darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung eines Bahnübergangs unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muss sich sein Führer bemühen, es ausserhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Massnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.

1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
2 Ursprünglich Bst. d.


Stand am 19. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen