Kapitel II Verkehrsregeln
< Art. 9 Herden
> Art. 11 Überholen und Fahren in Reihen
Art. 10 Platz auf der Fahrbahn
1. Die Verkehrsrichtung muss auf allen Strassen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Strassen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.
2. Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden.
3. Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muss jeder Fahrzeugführer, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben.
4. Wenn eine Strasse zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Führer die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.
- 5.
- a) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und wenigstens vier Fahrstreifen darf kein Führer die Fahrstreifen benutzen, die sich ganz auf der Fahrbahnhälfte befinden, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
- b)
- Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen darf kein Führer den Fahrstreifen benutzen, der sich an dem Fahrbahnrand befindet, welcher der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
6.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 muss jeder Führer eines langsam fahrenden Fahrzeugs in Fällen, in denen ein zusätzlicher Fahrstreifen durch Verkehrszeichen angezeigt wird, diesen Fahrstreifen benutzen.
1 Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).